Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ergibt sich die Täterschaft von A.________ nur, aber immerhin, gestützt auf die gesamten Tatumstände, d.h. das bereits bekannte Tatmuster. Ein gewichtiges Indiz für seine Beteiligung ist dabei die Verwendung des Poststempels „AV.________ / 20.10.11“. Wie bereits erwähnt, taucht dieser Stempel auch in weiteren vier Fällen auf. Die zeitliche Abfolge des Kreditantrags lässt zudem darauf schliessen, dass die Ausweiskopie nicht am 20. November 2011 beglaubigt wurde, zumal der Online-Kreditantrag erst mehr als zwei Monate später am 27. Januar 2012 eingereicht worden ist.