Die Vorinstanz hielt zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis Folgendes fest (pag. 7903 f., S. 66 f. der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall wurden der C.________ AG Lohnabrechnungen der Firma BX.________, ein blanker Betreibungsregisterauszug und eine Ausweiskopie vorgelegt. Die Ausweiskopie trägt den hinlänglich bekannten Poststempel „AV.________ / 20.10.11“ (pag. 1433 ff.). BW.________ wurde am 8. März 2012 durch die Kantonspolizei Bern einvernommen (pag. 1443 ff.). Da die Einvernahme jedoch nicht parteiöffentlich war, dürfen allfällig belastende Aussagen vorliegend nicht verwertet werden.