Der Antragsteller hat jedoch vorliegend zu keinem Zeitpunkt verbindlich erklärt, einen Kredit zu beantragen. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfordern müssen. Das Vorgehen des Beschuldigten bzw. des Kreditantragstellers kann daher nicht als arglistig beurteilt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Antrag lediglich online übermittelt wurde, und es daher ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dass eine andere Person den Kreditantrag unter falschen Angaben übermittelt hätte.