_, welche mit den übrigen Indizien bzw. objektiven Beweismitteln im Einklang stehen. Es ist nicht ersichtlich, wieso die beiden – unabhängig voneinander – den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollten, zumal insbesondere AG.________ äusserst ausführliche und selbstbelastende Angaben machte. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten seinem üblichen Vorgehen entsprochen hat (E. IV.13).