67 lich der Frage, ob er mit AG.________ und AJ.________ bekannt bzw. zusammen unterwegs gewesen sei, falsch (vgl. pag. 1408). Dass der Beschuldigte vorliegend als Kreditvermittler tätig war und die üblichen und bereits dargelegten Tathandlungen vorgenommen hat, ergibt sich insbesondere aus den belastenden Angaben von AG.________ und AJ.________, welche mit den übrigen Indizien bzw. objektiven Beweismitteln im Einklang stehen.