Wie bereits die Kantonspolizei in ihrem Ermittlungsrapport festhielt, war der Beschuldigte früher einmal bei dieser Firma angestellt (vgl. pag. 1376). Somit weist der Beschuldigte einerseits eine nachweisbare Verbindung zu dieser Firma auf, andererseits dürfte er aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses auch über entsprechende Vorlagen für die gefälschten Lohnabrechnungen verfügt haben. Hinzu kommt, dass gefälschte Lohnabrechnungen dieser Firma auch beim Kreditantrag von K.________ eingereicht wurden (vgl. Ziff. IV./24. nachstehend). Nach dem Gesagten ist die Täterschaft von A.________ auch im vorliegenden Fall erstellt.