Gleiches gilt auch für die verwendeten Lohnabrechnungen der Firma BT.________ AG. Diese hat ihren Sitz in Thun, womit ebenfalls kein Zusammenhang zu einer Täterschaft im Kanton Schaffhausen ersichtlich ist. Vielmehr sprechen eben diese Lohnabrechnungen – wie auch die übrigen Tatumstände – für die Täterschaft der Gruppe um und mit A.________. Wie bereits die Kantonspolizei in ihrem Ermittlungsrapport festhielt, war der Beschuldigte früher einmal bei dieser Firma angestellt (vgl. pag. 1376).