BS.________ gab anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 28. Juni 2012 (pag. 1399 ff.) sinngemäss an, dass er einen kleinen A4-Flyer erhalten habe, wo drauf gestanden sei, dass man trotz Betreibungen einen Kredit erhalten konnte. Er habe dann einen (echten) Betreibungsregisterauszug, eine von der Poststelle in der BU.________Strasse beglaubigte Ausweiskopie sowie die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate an eine Adresse irgendwo in Schaffhausen geschickt. In der späteren Einvernahme machte der Kreditnehmer alsdann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 1417 ff.).