Die Kammer schliesst sich vollumfänglich dem vorinstanzlichen Beweisergebnis an, welches auf den glaubhaften Belastungen des Kreditnehmers beruht. Es sind keine Gründe für eine Falschbelastung auszumachen. Dass der Beschuldigte keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass dem Kreditantrag Fälschungen beigelegt wurden, ist nicht glaubhaft. Es kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. IV.13).