Weiter spielt es keine Rolle, ob A.________ die eingereichten Unterlagen selber gefälscht oder – wie er behauptet – sie lediglich ins Büro in AV.________ gebracht bzw. an AG.________ übergeben hat. Selbst wenn seine Version zutreffen würde, hat er die Unterlagen doch im Wissen weitergereicht, dass diese anschliessend gefälscht werden. […] Als Beweisergebnis kann somit festgehalten werden, dass A.________ diesen Kredit vermittelt hat und dabei die Originalunterlagen entgegengenommen hat. Ob er die Fälschungen anschliessend selber hergestellt oder „bloss“ in Auftrag gegeben hat, ist ungeklärt, was aber im Ergebnis keine Rolle spielt.