Der Freispruch vom Vorwurf des Gebrauchs zur Täuschung der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz legte die Beweismittel und das Beweisergebnis zutreffend wie folgt dar (pag. 7899 f., S. 62 f. der Entscheidbegründung): G.________ wurde zuerst im eigenen Strafverfahren durch die Kantonspolizei (vgl. pag. 1342 ff.) und anschliessend im vorliegenden Verfahren durch die Staatsanwaltschaft befragt (pag. 1355 ff.). Seine Aussagen sind damit verwertbar. Im Rahmen dieser Einvernahmen erklärte er, dass A.________ ein Kollege von ihm sei und dieser ihm beim fraglichen Kreditantrag geholfen habe.