Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist zu folgen. Insbesondere die klaren Aussagen von BO.________ belasten den Beschuldigten deutlich. Zudem liegen auch hier keine Hinweise für eine Falschbelastung vor, weswegen unter Berücksichtigung der weiteren Indizien als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte den Kredit gemäss den Aussagen von BO.________ vermittelt hatte, also den Kreditantrag übermittelt hat, die gefälschten Unterlagen einreichte bzw. einreichen liess, und sich hierfür eine Provision ausrichten liess.