Zum anderen taucht der fragliche Poststempel „AV.________ / 20.10.11“ auch in weiteren vier Fällen auf, bei denen A.________ ebenfalls nachgewiesen werden konnte, die Kredite vermittelt zu haben (vgl. die Tabelle in Ziff. II./3. hiervor). Es ist deshalb naheliegend, dass die der Bank eingereichte Ausweiskopie nicht durch die Post beglaubigt wurde und somit durch den Beschuldigten (oder zumindest durch einen Mittäter) gefälscht wurde.