Für eine Täterschaft von A.________ sprechen zudem auch die weiteren Beweismittel. Zu erwähnen sind etwa die Lohnabrechnungen, welche angeblich durch die Firma W.________ (Firma) ausgestellt worden sind. Wie weitere sechs Fälle zeigen, wurde diese Firma häufig als vermeintliche Arbeitgeberin verwendet. Ferner spricht für eine Täterschaft auch der Poststempel „AV.________ / 20.10.11“, welcher ebenfalls in weiteren Fällen verwendet wurde. Dazu hat BO.________ ausgesagt, dass seine Frau „wegen irgendetwas“ bei der Post in AV.________ gewesen sei (pag. 1294, Zeile 210 f.).