Zwischen dem 10. Dezember 2011 und dem 27. Dezember 2011 sind zahlreiche telefonischen Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und BO.________ verzeichnet (pag. 1305 f.). 72. Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweise zutreffend wie folgt (pag. 7807 f., S. 60 f. der Entscheidbegründung): Vorab ist festzuhalten, dass AF.________ nie zu diesem Kreditantrag befragt wurde (vgl. pag. 1254). Weiter steht hier Aussage gegen Aussage, wobei aber die Aussagen von BO.________, wonach die