In seinen Einvernahmen bei der Polizei gab A.________ zunächst an, BO.________ nicht zu kennen. Erst auf Vorlage eines Fotos erklärte er, diesen unter dem Namen „BP.________“ zu kennen (pag. 1301, Zeile 148 ff.). Dass er aber etwas mit dem fraglichen Kredit und den damit verbundenen Fälschungen zu tun gehabt habe, stritt er ab (vgl. pag. 1301 f., Zeile 164 ff.; pag. 1303, Zeile 297). In der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 blieb er dabei, keine Dokumente gefälscht zu haben. Dagegen schloss er nicht mehr kategorisch aus, den Antrag vermittelt zu haben (pag. 1304, Zeile 343 f.).