und A.________ nach Biel gegangen, wo er ersterem CHF 500.00 und letzterem CHF 1‘000.00 gegeben habe („A.________ hatte am meisten für diese Sache gearbeitet“; pag. 1292, Zeile 104 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde durch BO.________ zudem bestätigt, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um Fälschungen handelt, mit denen aber weder er noch seine Frau etwas zu tun gehabt hätten (vgl. pag. 1292 ff., Zeile 138 ff.).