69. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich nicht nachlässig bzw. sorgfaltswidrig verhalten und hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Zwar wurde der Straf- und Zivilklägerin 1 vorliegend ebenfalls ein nicht unterzeichneter Antrag eingereicht (pag. 1204 ff.). Das unterzeichnete Exemplar wurde dann aber – offensichtlich auf Verlangen der Bank – später nachgereicht (pag. 1207 ff.).