1236 f., Zeile 43 ff.). Zu dieser Aussage passt, dass es nach Überweisung des Kreditbetrags zahlreiche Kontakte zwischen dem Beschuldigten und M.________ gekommen ist (vgl. pag. 1248 ff.). Es ist anzunehmen, dass es bei diesen Kontakten primär darum gegangen ist, ein Treffen zur Übergabe der Provision zu vereinbaren. Wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund seiner eigenen in diesem Punkt glaubhaften Aussagen erstellt. Dass der Beschuldigte keine Kenntnis der gefälschten Unterlagen gehabt haben will, ist