Aufgrund der glaubhaften Aussagen von M.________ ist schliesslich auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Provision von CHF 8‘000.00 erhalten hat, wenngleich der Beschuldigte dies abgestritten hat. Diesbezüglich ist pag. 1202 zu entnehmen, dass der Kreditbetrag am 18. Januar 2012 auf das Konto von M.________ überwiesen worden ist. Dazu hat M.________ ausgesagt, dass das Geld während seinen Ferien gekommen sei, er es nach seinen Ferien abgehoben und die vereinbarte Provision anschliessend an A.________ übergeben habe (pag. 1236 f., Zeile 43 ff.).