68. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 7895 f., S. 58 f. der Entscheidbegründung): Vorliegend steht die Täterschaft von A.________ aufgrund seiner eigenen Aussagen zweifelsfrei fest. Sie wird zudem von M.________ bestätigt. Ebenfalls steht fest, dass der Beschuldigte nicht nur den Kredit vermittelt, sondern auch die Lohnabrechnungen gefälscht hat. Dies ist sowohl durch seine eigenen Aussagen als auch durch die Auswertung seines Netbooks, worauf eine entsprechende Vorlage gefunden wurde, belegt.