Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte er in der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 den Kredit an M.________ vermittelt zu haben, jedoch habe er aber „in diesem Fall sicher keine Dokumente gefälscht“ (pag. 1247). Ergänzend ist auf die unzähligen telefonischen Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und dem Kreditnehmer zwischen dem 12. Dezember 2011 und dem 22. März 2012 zu verweisen (pag. 1249 ff.).