1237, Zeile 56). Nach der Auszahlung des Kredits in Höhe von CHF 40‘000.00 habe er dann die vereinbarte Provision von 20% an A.________ übergeben (pag. 1237, Zeile 48 f.). In den ersten beiden Einvernahmen vom 25. Oktober und 16. November 2012 (pag. 1241 ff.) gab A.________ zu, den fraglichen Kredit vermittelt und zudem auch die Lohnabrechnung von M.________ „gepinselt“ zu haben (pag. 1241, Zeile 60 f.; pag. 1242, Zeile 229; pag. 1245, Zeile 149). Hingegen bestritt er, sowohl die Barauszahlungsbestätigung als auch den Betreibungsregisterauszug gemacht zu haben; auch von der Ausweiskopie wisse er nichts (pag. 1243, Zeile 261 ff.).