58 bzw. einen solchen zuerst einverlangen müssen. Der Kreditantragsteller hat ohne seine Unterschrift noch gar nicht bestätigt, dass er überhaupt einen Kredit aufnehmen wollte. Das Vorgehen des Beschuldigten bzw. des Kreditantragstellers ist unter diesen Umständen als derart nachlässig zu bezeichnen, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist entfällt. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.