64. Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die ihr vorliegenden Beweismittel wie folgt (pag. 7893, S. 56 der Entscheidbegründung): Vorliegend können die Aussagen von BK.________ ohne Weiteres als glaubhaft bezeichnet werden, da er diese während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen wiederholte. Er erweckte dabei auch nicht den Anschein, dass gewisse Teile davon erfunden wären. Sie sind insgesamt stimmig und schlüssig. So bestehen auch nicht zuletzt aufgrund seiner sofortigen Identifizierung von A.________ als Kreditvermittler keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.