56 sicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der Antragsteller damit zum einen die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Einkommen und zu allfälligen Betreibungen) bestätigt. Zum anderen tut er damit aber auch seinen Willen kund, einen Kredit aufnehmen zu wollen. Vorliegend lagen keine solchen Erklärungen vor. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfordern müssen.