Für die Kammer stellen insbesondere die telefonischen Verbindungen ein belastendes Indiz dar. Zudem wurden auf dem Laptop des Beschuldigten die entsprechenden Lohnabrechnungen gefunden. Schliesslich belastet der Kreditnehmer den Beschuldigten insofern indirekt, als er festhält, dass ihm dieselbe Person den Kredit vermittelt habe wie denjenigen an AA.________. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall als Kreditvermittler tätig war und sein Tatbeitrag wie oben beschrieben zu definieren ist (vgl. E. IV.13).