Zudem ist für das Gericht erstellt, dass die Beiden ein weitaus besseres Verhältnis zueinander pflegten, als dies von ihnen selber angegeben wurde. Dies belegen nicht zuletzt auch die 2105 telefonischen Verbindungen in einem Zeitraum von knapp vier Monaten (vgl. pag. 1085). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass AF.________ den Beschuldigten decken bzw. schützen wollte.