Zur Glaubwürdigkeit des Kreditnehmers ist sodann festzuhalten, dass nicht bedenkenlos auf dessen Aussagen abgestellt werden darf. Diese sind in grundlegenden Punkten schlicht zu unkonstant und erscheinen deshalb wenig glaubhaft. Insbesondere der Umstand, dass er während zwei ganzen Einvernahmen bei der Geschichte von „Z.________“ blieb, obwohl die Polizei ihm immer wieder Widersprüche und Ungereimtheiten aufzeigte, ist ein Indiz dafür, dass er es mit der Wahrheit offenbar nicht so genau nimmt. Zudem ist für das Gericht erstellt, dass die Beiden ein weitaus besseres Verhältnis zueinander pflegten, als dies von ihnen selber angegeben wurde.