BA“ würde zudem die Aussage von AF.________ passen, wonach er die im Betreibungsregister vermerkte Forderung mit dem Kredit bezahlt habe (pag. 1126, Zeile 251 f.). Ebenfalls kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei der vorgelegten Ausweiskopie (pag. 1116) um eine Fälschung handelt. Zumindest kann festgestellt werden, dass das Geburtsdatum – anders als in anderen Fällen – nicht geändert wurde.