Auch in diesem Fall bestritt A.________, am fraglichen Kreditantrag beteiligt gewesen zu sein (vgl. pag. 1139 ff.; pag. 1142, Zeile 333). Obwohl ihm anlässlich der Einvernahme vom 7. August 2012 vorgehalten wurde, dass auf seinem Netbook eine Lohnabrechnung der Firma W.________ (Firma) gefunden werden konnte, blieb der Beschuldigte dabei, „mit DEM nichts zu tun“ gehabt zu haben (pag. 1139, Zeile 395 ff.).