54 wirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7341 f. und 7351 f.). Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend wie folgt aufgeführt (pag. 7890 f., S. 53 f. der Entscheidbegründung): Als objektive Beweismittel befinden sich im vorliegenden Fall die üblichen Dokumente bei den Akten. Hier wurde der Online-Privatkreditantrag der C.________ AG per 3. Januar 2012 eingereicht (pag. 1089 ff.). Obwohl der Antrag nicht unterzeichnet war, kam es in der Folge dennoch zum Abschluss des Kreditvertrags.