Da sich Anstiftung und Mittäterschaft ausschliessen, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen. Der Beschuldigte wäre nach Ansicht der Kammer der Fälschung der Lohnabrechnungen in Mittäterschaft schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sowie des Anklagegrundsatzes fällt ein Schuldspruch jedoch vorliegend ausser Betracht. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich den inhaltlich falschen Betreibungsregisterauszug sowie die gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung einreichen liess, um für AD.