Der Beschuldigte wollte jedoch K.________ nicht zu einer eigenen Tat anstiften, sondern vielmehr in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit ihm zusammenwirken und einen Teil der anfallenden Aufgaben delegieren. Es ist nach Ansicht der Kammer nicht erwiesen, dass K.________ nicht bereits zum vornherein zur Erstellung der Fälschungen bereit gewesen wäre, zumal ihm im Zusammenhang mit den Kreditbetrugsdelikten ebenfalls eine wesentliche und eigenständige Rolle zukam, und er mit dem Beschuldigten eng zusammengearbeitet hatte.