7969 f., S. 132 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sämtliche Fälscher in Mittäterschaft zusammengewirkt und eine Arbeitsteilung vorgenommen haben, jedoch stets Kenntnis der gesamten Tatumstände hatten, an. Sowohl der Beschuldigte als auch K.________ haben in der Absicht, die Auszahlung eines Kredits an die Kreditnehmer zu erwirken, zusammengewirkt. K.________ will zwar gemäss eigenen Angaben nur im Auftrag des Beschuldigten die Fälschungen vorgenommen haben. Der Beschuldigte wollte jedoch K._____