53 58. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung durch Anstiftung zur Fälschung schuldig gesprochen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Beschuldigte und K.________ als Mittäter gehandelt haben. Diesbezüglich kann insbesondere auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7969 f., S. 132 f. der Entscheidbegründung).