Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfordern müssen. Die Tatsache, dass kein unterzeichneter Vertrag vorlag, hätte die Bank zudem auch generell misstrauisch stimmen müssen, sie hätte weitere Abklärungen über den Kreditnehmer vornehmen müssen. Das Vorgehen des Beschuldigten bzw. des Kreditantragstellers war damit derart nachlässig, dass es nicht als arglistig im Sinne des Tatbestands bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.