Gerade unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Kreditnehmer den Beschuldigten zu Unrecht (implizit) belastet. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte die erwiesenen Kontakte zwischen ihm und dem Kreditnehmer bestreitet. Ein weiteres gewichtiges Indiz stellt zudem die Tatsache dar, dass K.________ die Fälschungen (Lohnabrechnungen) erstellt, und das Beweisergebnis ergeben hat, dass der Beschuldigte und K.________ in einigen Fällen zusammengearbeitet haben. Diesbezüglich kann auf die glaubhaften Aussagen von K.________ abgestellt werden (vgl. E. IV.11 oben).