Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Auch wenn der Kreditnehmer den Beschuldigten nicht direkt belastet, liegen doch implizite Belastungen vor. Dass der Kreditnehmer zudem aus Angst vor Vergeltungsaktionen keine klaren Aussagen machen will, ist glaubhaft und insbesondere mit Blick darauf, dass auch andere Kreditnehmer von Bedrohungen berichteten, nachvollziehbar. Gerade unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Kreditnehmer den Beschuldigten zu Unrecht (implizit) belastet.