56. Beweiswürdigung Die Vorinstanz ist zutreffend zu folgendem Beweisergebnis gelangt (pag. 7888 f., S. 51 f. der Entscheidbegründung): In Bezug auf den Sachverhalt ist festzustellen, dass sich aufgrund der verwertbaren und glaubhaften Aussagen von AD.________ ein schlüssiges Bild vom Ablauf des Kreditantrags zeichnet. Dieser hat implizit zum Ausdruck gebracht, dass A.________ zur Gruppe gehört, welche für die Kreditbetrüge verantwortlich ist. Es macht jedoch den Eindruck, als wollte er den Beschuldigten nicht ausdrücklich als DEN Kreditvermittler schlechthin bezeichnen.