Später ergänzte der Kreditnehmer gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte wegen eines Leasingvertrags zu ihm gekommen sei (pag. 1037, Zeile 49 ff.; pag. 1057, Zeile 123). Hingegen bestritt A.________ in sämtlichen Einvernahmen, AD.________ zu kennen oder bei ihm vermittelt zu haben (pag. 1069 f., Zeile 182 ff.; pag. 1071, Zeile 330). Gleiches trifft auch auf K.________ zu, der im Laufe der Untersuchung ohnehin weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. pag. 1072 ff.).