die angerufene Person hatte keine Kenntnis vom Kreditvertrag bzw. von einem angeblich bestehenden Arbeitsverhältnis (pag. 981). Insofern hat der Beschuldigte keine geeignete Vorkeh- 50 ren getroffen, um allfälligen Abklärungen der Bank zu begegnen. Sein Vorgehen ist nicht als arglistig zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.