Es kann – da für die rechtliche Würdigung unerheblich – offen bleiben, ob der Beschuldigte den Antrag selbst eingereicht hatte, oder ob dies weitere Mittäter taten. In jedem Fall hatte der Beschuldigte – was sich auch aus seinen eigenen Angaben ergibt – Kenntnis davon, dass dem Kreditantrag gefälschte Unterlagen beigelegt wurden.