Diesem Beweisergebnis der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden und es ist auf die Aussagen von BE.________ zum Tatbeitrag des Beschuldigten abzustellen (vgl. auch E. IV.13 oben). Fest steht, dass der Beschuldigte den Kredit vermittelt, also den Kreditnehmer angesprochen, instruiert und die nötigen Unterlagen von ihm einverlangt hatte. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Dokumente an den Fälscher weitergeleitet hatte. Es kann – da für die rechtliche Würdigung unerheblich – offen bleiben, ob der Beschuldigte den Antrag selbst eingereicht hatte, oder ob dies weitere Mittäter taten.