Das Tatmuster, d.h. die bereits andernorts verwendeten Lohnabrechnungen der Firma X.________ GmbH, ein „gepinselter“ Betreibungsregisterauszug sowie der bereits bekannte Poststempel „BR.________ / 23.11.11“, lassen aber darauf schliessen, dass die Unterlagen vom Beschuldigten gefälscht wurden. Dennoch kann ihm dies nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, zumal es ebenso gut sein kann, dass der Beschuldigte – wie er selber behauptet – die Unterlagen tatsächlich an AH.________ weitergeleitet und dieser dann die Fälschungen hergestellt hat.