Umstritten ist hingegen, wer diese Unterlagen gefälscht hat. Diesbezüglich hat BE.________ aber glaubhaft geschildert, dass nur der Beschuldigte dafür in Frage komme. Demgegenüber behauptet A.________, bloss die Dokumente von BE.________ verlangt und sie anschliessend an AH.________ weitergereicht zu haben. Dass dieser aber die Dokumente „ändere“, sei ihm bewusst gewesen. Das Beweisergebnis ist in diesem Punkt nicht eindeutig. Das Tatmuster, d.h. die bereits andernorts verwendeten Lohnabrechnungen der Firma X.________ GmbH, ein „gepinselter“ Betreibungsregisterauszug sowie der bereits bekannte Poststempel „BR.______