49 Im vorliegenden Fall decken sich die Aussagen von A.________ und BE.________ in den wesentlichsten Punkten. So ist unbestritten, dass der Beschuldigte den fraglichen Kredit vermittelt hat. Ebenfalls ist aufgrund der Aussagen und den übrigen Beweismitteln erstellt, dass es sich bei sämtlichen Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem Kreditantrag eingereicht worden sind, um Fälschungen handelt.