__ GmbH nicht einmal kenne würde. Die Lohnabrechnungen könne nur der Beschuldigte gefälscht haben, sonst könne es keiner gewesen sein (pag. 998, Zeile 2014 f.). Auf Vorlage der Ausweiskopie gab er überdies an, dem Beschuldigten „eine Kopie von der Post in BF.________ gegeben zu haben und zu 100 Prozent nicht bei der Post in BR.________ gewesen zu sein“ (pag. 997, Zeile 165 ff.).