Die Vorinstanz legte die vorhandenen Beweismittel zutreffend wie folgt dar (pag. 7885, S. 48 der Entscheidbegründung): Weiter hat die rückwirkende Telefonüberwachung des Mobiltelefons von A.________ insgesamt 172 Kontakte zwischen dem Beschuldigten und dem Kreditnehmer ergeben (vgl. pag. 1012 f.; pag. 976).