Der Bestätigungsstempel der Post datiert offensichtlich vor dem Ausstellungsdatum der ID (pag. 948). Kommt hinzu, dass auch in diesem Fall zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichnetes Antragsformular eingereicht wurde, weswegen die Bank diesbezüglich hätte nachfragen und den Kreditantrag nicht weiter behandeln dürfen. Das Vorgehen des Beschuldigten wäre damit ohnehin nicht arglistig gewesen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des versuchten Betrugs sowie der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung der oben erwähnten Urkunden freizusprechen. XVII. Ziffer 1.12 und 2.1.1 Anklageschrift – BE.________ (Versuch)